Sie übergeben uns Ihre Maschine als Pfand und erhalten dafür einen Geldbetrag – besichert durch ein wirtschaftliches Gut, nicht durch Ihre Bonität. Nach Ablösung kommt Ihre Maschine unversehrt zu Ihnen zurück.
Keine Finanzierung, keine Bonitätsprüfung. Sie hinterlegen ein werthaltiges Wirtschaftsgut – wir zahlen dafür einen besicherten Geldbetrag aus. Als einziger spezialisierter Anbieter bewerten wir, was andere nicht einschätzen können.
Maschinen, Aggregate und Ersatzteile – CNC- und Bearbeitungszentren, Sägen, Kantenanleimer sowie Antriebe wie Elektromotoren und Frequenzumformer. Ausschließlich Investitionsgüter, keine Fahrzeuge.
Bis zu 50 % des realistischen Marktwerts – keine Finanzierung, sondern ein durch Ihr Gut besicherter Betrag. Sie bestimmen die gewünschte Summe.
Ihre Maschine wird versichert und fachgerecht eingelagert. Nach Ablösung erhalten Sie sie unversehrt zurück – diskret und ohne Eintrag.
Sie schildern uns kurz Ihre Maschine – gern mit Fotos, gern anonym. Unterlagen erst nach unserer Zusage.
Wir ermitteln den Wert nach Alter, Zustand und Marktgängigkeit und melden uns mit einer vorläufigen Zusage und dem möglichen Betrag.
Nach der Zusage reichen Sie die Unterlagen ein; danach Pfandvertrag, Sicherungsschein und Auszahlung binnen 48 Stunden.
Nach Ablösung erhalten Sie Ihre Maschine unversehrt und versichert zurück.
Fünf einfache Schritte – vollständig anonym, ohne Registrierung und ohne Speicherung Ihrer Daten. Sie erfahren sofort den möglichen Auszahlungsbetrag und was es Sie kostet.
Jetzt anonym berechnen„Groß genug, um jede Maschine zu bewerten – persönlich genug, um Ihre Situation zu verstehen. Sie geben ein Gut, Sie bekommen Geld – ohne Bank, ohne Schufa.“
Jede Bewertung beginnt mit einem persönlichen Gespräch. Schildern Sie uns unverbindlich Ihr Anliegen – wir melden uns diskret zurück.
Dipl.-Kfm. Markus Sondermann ist amtlich zugelassener Pfandleiher (Erlaubnis nach § 34 GewO / Pfandleiherverordnung) und betreibt Maschinenpfand.de als Einzelunternehmen. Wir beleihen ausschließlich Investitionsgüter – Maschinen, Aggregate und Ersatzteile (z. B. Elektromotoren, Frequenzumformer). Fahrzeuge (Pkw/Lkw) werden nicht beliehen. Diese Website dient ausschließlich Ihrer Information: Durch die Nutzung des Rechners oder das Absenden einer Anfrage kommt kein Vertrag zustande; sämtliche Angaben und Berechnungen sind unverbindlich. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Pfandkreditverträge zwischen Dipl.-Kfm. Markus Sondermann, handelnd unter Maschinenpfand.de – nachfolgend „Pfandleiher“ – und dem jeweiligen Verpfänder.
(2) Für das Pfandleihgeschäft gelten vorrangig die zwingenden Vorschriften der Gewerbeordnung, der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung – PfandlV), des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie sonstige einschlägige gesetzliche Vorschriften. Bei Widersprüchen gehen zwingende gesetzliche Bestimmungen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
(3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Verpfänders gelten nur, wenn der Pfandleiher ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(1) Das Angebot von Maschinenpfand.de richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
(2) Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht abgeschlossen. Eine Ausnahme bedarf einer ausdrücklichen, vor Vertragsschluss erteilten Bestätigung des Pfandleihers in Textform.
(3) Der Verpfänder bestätigt, dass er den Pfandkreditvertrag ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt und dass das Pfand dieser Tätigkeit zugeordnet ist.
(4) Der Verpfänder hat seinen Unternehmerstatus auf Verlangen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Als Nachweise kommen insbesondere eine Gewerbeanmeldung, ein Handelsregisterauszug, ein berufsrechtlicher Nachweis oder eine vergleichbare Bescheinigung in Betracht.
(5) Bei juristischen Personen und Personengesellschaften ist die Vertretungsberechtigung der handelnden Person nachzuweisen. Der Pfandleiher kann insbesondere einen Registerauszug und eine Vollmacht verlangen.
(6) Bestehen Zweifel am Unternehmerstatus, an der Identität oder an der Vertretungsberechtigung, kann der Pfandleiher den Vertragsabschluss ablehnen oder von weiteren Nachweisen abhängig machen.
(7) Da Verträge grundsätzlich ausschließlich mit Unternehmern geschlossen werden, finden die verbraucherschützenden Vorschriften über Fernabsatzverträge und das gesetzliche Verbraucherwiderrufsrecht keine Anwendung. Entscheidend bleibt die tatsächliche unternehmerische Zweckbestimmung des jeweiligen Geschäfts.
(1) Beliehen werden ausschließlich bewegliche, gewerblich genutzte Investitionsgüter. Hierzu können insbesondere gehören:
(2) Personenkraftwagen und Lastkraftwagen werden nicht beliehen.
(3) Nicht angenommen werden insbesondere:
(4) Ein Anspruch auf Annahme eines bestimmten Gegenstands oder auf Gewährung eines bestimmten Darlehens besteht nicht.
(1) Angaben auf der Website, Ergebnisse eines Online-Rechners, telefonische Auskünfte und vorläufige Bewertungen sind unverbindlich. Sie stellen weder eine Auszahlungszusage noch ein verbindliches Vertragsangebot dar.
(2) Eine vorläufige Bewertung beruht regelmäßig auf den Angaben, Fotos und Unterlagen des Interessenten. Der endgültige Beleihungswert kann erst nach Besichtigung, Identifizierung und Zustandsprüfung des Gegenstands festgelegt werden.
(3) Der Verpfänder ist verpflichtet, sämtliche wertbildenden Eigenschaften, Mängel, Beschädigungen, Betriebsstunden, Reparaturen, fehlenden Teile und sonstigen erheblichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen.
(4) Der Pfandkreditvertrag kommt erst zustande, wenn:
(5) Der Verpfänder erhält nach Abschluss des Pfandkreditvertrags einen Pfandschein mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und den maßgeblichen Geschäftsbedingungen.
(1) Der Verpfänder versichert, dass:
(2) Eigentumsnachweise, Rechnungen, Kaufverträge, Zahlungsbelege, Registerunterlagen und sonstige Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen.
(3) Gehört das Pfand nicht dem Verpfänder, muss vor Vertragsschluss eine ausdrückliche und überprüfbare Verpfändungsvollmacht des Eigentümers vorgelegt werden.
(4) Erlangt der Pfandleiher wegen entgegenstehender Rechte Dritter kein wirksames Pfandrecht, haftet der Verpfänder nach den gesetzlichen Vorschriften für den hieraus entstehenden Schaden.
(5) Der Pfandleiher ist berechtigt, die Annahme abzulehnen oder das Pfand an den nachweislich Berechtigten herauszugeben, wenn ein Dritter ein entgegenstehendes Recht glaubhaft macht und die Herausgabe gesetzlich geboten ist.
(1) Voraussetzung der Beleihung ist die vollständige tatsächliche Übergabe des Pfandes an den Pfandleiher. Der Pfandleiher muss für die gesamte Dauer des Pfandkreditvertrags den unmittelbaren Besitz am Pfand erhalten.
(2) Das Pfand wird im Lager des Pfandleihers oder in einem von ihm bestimmten geeigneten Verwahrungslager eingelagert.
(3) Ausgeschlossen sind insbesondere:
(4) Der Pfandleiher gewährt keine Darlehen gegen Maschinen oder andere Investitionsgüter, die beim Darlehensnehmer verbleiben und von diesem weiter genutzt werden.
(5) Eine Herausgabe zur Nutzung, Vorführung, Erprobung oder Reparatur erfolgt während der Vertragslaufzeit nicht. Die Herausgabe setzt grundsätzlich die vollständige Auslösung des Pfandes voraus.
(6) Mit der Rückgabe des Pfandes an den Verpfänder oder Eigentümer erlischt das Pfandrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
(1) Art und Kosten von Demontage, Verpackung, Verladung, Transport, Entladung und Einlagerung werden vor Vertragsschluss gesondert vereinbart.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt der Verpfänder die Kosten der Anlieferung und der späteren Rückgabe des Pfandes.
(3) Beauftragt der Verpfänder selbst ein Transportunternehmen, trägt er die Transportgefahr bis zur ordnungsgemäßen Übergabe und Annahme des Pfandes durch den Pfandleiher.
(4) Beauftragt der Pfandleiher im Namen und für Rechnung des Verpfänders ein Transportunternehmen, werden die voraussichtlichen Kosten vorab mitgeteilt. Die gesetzlichen Rechte des Verpfänders gegenüber dem Transportunternehmen bleiben unberührt.
(5) Der Verpfänder ist verpflichtet, auf besondere Gefahren, Gewichte, Anschlagpunkte, Transportsicherungen, Flüssigkeiten, Batterien, Druckspeicher und sonstige transportrelevante Umstände hinzuweisen.
(6) Notwendige Maßnahmen zur Herstellung der Transport- und Lagerfähigkeit können nach vorheriger Abstimmung auf Kosten des Verpfänders durchgeführt werden.
(1) Bei Annahme des Pfandes wird dessen äußerlich erkennbarer Zustand dokumentiert. Die Dokumentation kann insbesondere durch Beschreibung, Fotos, Videos, Typenschilder, Seriennummern und Zubehörlisten erfolgen.
(2) Eine technische Funktionsprüfung erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Annahme oder Bewertung enthält keine Zusicherung der Funktionsfähigkeit, Verkehrssicherheit oder Mangelfreiheit.
(3) Zum Pfand gehören nur die im Pfandschein oder Annahmeprotokoll ausdrücklich aufgeführten Gegenstände, Komponenten, Unterlagen und Zubehörteile.
(4) Betriebsstoffe, Gefahrstoffe und persönliche oder geschäftliche Daten sind vor Übergabe zu entfernen, soweit sie für die Werterhaltung oder Funktionsfähigkeit nicht erforderlich sind.
(5) Der Verpfänder ist für die vorherige Sicherung und Löschung von Daten verantwortlich. Der Pfandleiher übernimmt keine Verpflichtung zur Datensicherung.
(1) Die Höhe des Darlehens wird im Einzelfall anhand des geschätzten Verwertungswerts, des Zustands, der Marktgängigkeit, der Transport- und Verwertungskosten sowie weiterer wertbildender Umstände festgelegt.
(2) Der Darlehensbetrag und der Fälligkeitstag werden im Pfandschein ausgewiesen.
(3) Die Fälligkeit des Darlehens darf nicht auf einen früheren Zeitpunkt als drei Monate nach Abschluss des Pfandkreditvertrags festgelegt werden.
(4) Die Auszahlung erfolgt per Überweisung, Sofortüberweisung, PayPal oder einem anderen Transferdienstleister auf ein Konto, dessen Inhaber mit dem Verpfänder übereinstimmt. Ist kein Konto vorhanden, kann nach besonderer Vereinbarung eine Barauszahlung erfolgen. Abweichende Auszahlungen bedürfen einer gesonderten Prüfung und Zustimmung.
(5) Der Verpfänder haftet bei wirksam bestelltem Pfandrecht nicht persönlich für die Rückzahlung des Darlehens, die Zinsen, Vergütungen und Kosten. Der Pfandleiher darf sich wegen dieser Ansprüche grundsätzlich nur aus dem Pfand befriedigen.
(6) Absatz 5 gilt nicht für eigenständige Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen falscher Angaben, fehlender Verfügungsbefugnis, arglistig verschwiegener Rechte Dritter oder sonstiger schuldhafter Pflichtverletzungen.
(1) Für die Hingabe des Pfanddarlehens wird ein monatlicher Zins von 1 % des jeweils ausstehenden Darlehensbetrags vereinbart.
(2) Bei einem Darlehensbetrag von mehr als 300 € wird für die Kosten des Geschäftsbetriebs eine monatliche Pfandvergütung von 3,5 % des jeweils ausstehenden Darlehensbetrags vereinbart.
(3) Bei Darlehensbeträgen bis einschließlich 300 € gelten die in der Anlage zu § 10 Absatz 1 Nummer 2 PfandlV festgelegten Höchstvergütungen.
(4) Die Pfandvergütung dient insbesondere der Deckung der gewöhnlichen Kosten für Bewertung, Dokumentation, Kennzeichnung, Verwaltung, Aufbewahrung und Versicherung des Pfandes.
(5) Zinsen und Vergütungen werden nicht im Voraus erhoben.
(6) Soweit Zinsen und Vergütungen nach Monaten berechnet werden:
(7) Bei Teilrückzahlungen werden darlehensabhängige Zinsen und Vergütungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften anhand des noch ausstehenden Darlehensbetrags berechnet.
(1) Verursacht das Pfand aufgrund seiner Abmessungen, seines Volumens, seines Gewichts oder besonderer Anforderungen an Transport, Aufstellung, Sicherung oder Aufbewahrung einen über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Lageraufwand, kann eine zusätzliche objektbezogene Lagervergütung vereinbart werden.
(2) Die Lagervergütung richtet sich insbesondere nach:
(3) Die jeweilige Berechnungsgrundlage, Abrechnungseinheit und konkrete Höhe der Lagervergütung werden dem Verpfänder vor Vertragsschluss mitgeteilt und im Pfandkreditvertrag oder Pfandschein in Euro ausgewiesen.
(4) Ohne eine ausdrückliche vorherige Vereinbarung wird keine zusätzliche objektbezogene Lagervergütung berechnet.
(5) Soweit eine tägliche Abrechnung vereinbart wird, werden der Tagessatz und der Beginn sowie das Ende des Abrechnungszeitraums im Pfandschein angegeben.
(6) Zwingende gesetzliche Begrenzungen der zulässigen Vergütung bleiben unberührt.
(1) Das Pfand wird nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gegen die vorgeschriebenen Risiken versichert.
(2) Eine über den gesetzlichen Versicherungsschutz hinausgehende besondere Versicherung wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Verpfänders und nach gesonderter Vereinbarung abgeschlossen.
(3) Die Prämien einer auf Verlangen des Verpfänders abgeschlossenen besonderen Versicherung können zusätzlich berechnet werden.
(4) Die Kosten eines externen Gutachtens über den Wert des Pfandes können zusätzlich berechnet werden, wenn das Gutachten mit Zustimmung des Verpfänders beauftragt wurde.
(1) Der Pfandleiher kennzeichnet und verwahrt das Pfand entsprechend den gesetzlichen Anforderungen.
(2) Der Pfandleiher ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet:
(3) Erscheinen besondere Maßnahmen zur Abwehr eines unmittelbar drohenden erheblichen Schadens erforderlich, darf der Pfandleiher notwendige Sicherungsmaßnahmen treffen. Soweit möglich, wird der Verpfänder vorab informiert.
(4) Veränderungen, Reparaturen oder werterhaltende Maßnahmen, die über eine dringende Schadensabwehr hinausgehen, bedürfen grundsätzlich einer gesonderten Vereinbarung.
(1) Der Verpfänder oder ein sonst Auslösungsberechtigter kann das Pfand gegen vollständige Zahlung folgender Beträge auslösen:
(2) Die Herausgabe erfolgt grundsätzlich gegen Vorlage des Pfandscheins und nach Prüfung der Identität des Abholers.
(3) Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die materielle Berechtigung des Inhabers eines ordnungsgemäß vorgelegten Pfandscheins zu prüfen, soweit ihm nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt oder konkrete Zweifel an der Berechtigung bestehen.
(4) Eine Herausgabe kann verweigert werden, solange die geschuldeten Beträge nicht vollständig und endgültig eingegangen sind.
(5) Kosten und Organisation von Verladung, Rücktransport und gegebenenfalls Montage trägt der Auslösungsberechtigte, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(6) Der Auslösungsberechtigte hat das Pfand nach Zahlungsbestätigung innerhalb der vereinbarten Abholfrist abzuholen. Für eine danach gewünschte weitere Einlagerung ist eine gesonderte Vereinbarung erforderlich.
(7) Bei Übergabe ist dem Auslösungsberechtigten Gelegenheit zu geben, den äußerlich erkennbaren Zustand des Pfandes zu prüfen. Offensichtliche Abweichungen sollen im Übergabeprotokoll festgehalten werden. Gesetzliche Ansprüche wegen nicht erkennbarer Schäden bleiben unberührt.
(1) Eine Verlängerung des Pfandkreditvertrags bedarf der Zustimmung des Pfandleihers. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.
(2) Voraussetzung einer Verlängerung ist grundsätzlich die vollständige Zahlung der bis dahin angefallenen Zinsen, Vergütungen und sonstigen fälligen Kosten.
(3) Bei einer Verlängerung oder sonstigen Änderung des Pfandkreditvertrags wird ein neuer beziehungsweise erneuerter Pfandschein ausgestellt.
(4) Die Verlängerung muss rechtzeitig vor Übergabe des Pfandes zur Verwertung vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf der festen Mindestlaufzeit ist im Falle einer Verlängerung eine Kündigung monatsweise möglich.
(1) Der Verlust des Pfandscheins ist dem Pfandleiher unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Anzeigende hat den Verlust sowie seine Berechtigung glaubhaft zu machen. Hierzu sind insbesondere Vertragsnummer, Verpfändungsdatum, Beschreibung des Pfandes, Identitätsnachweis und weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.
(3) Der Pfandleiher kann bis zur ausreichenden Klärung der Berechtigung die Auslösung, Verlängerung oder Herausgabe verweigern.
(4) Weitergehende gesetzliche Verfahren zur Kraftloserklärung oder zum Berechtigungsnachweis bleiben unberührt.
(1) Wird das Pfand nicht rechtzeitig ausgelöst oder der Vertrag nicht verlängert, ist der Pfandleiher berechtigt und verpflichtet, das Pfand nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verwerten.
(2) Der Pfandleiher darf sich frühestens einen Monat nach Eintritt der Fälligkeit des gesamten Darlehens aus dem Pfand befriedigen, sofern der Verpfänder nicht nach Eintritt der Fälligkeit einer früheren Verwertung zustimmt.
(3) Die Verwertung erfolgt grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung und innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen.
(4) Die Versteigerung wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen öffentlich bekannt gemacht.
(5) Einer zusätzlichen individuellen Androhung der Versteigerung oder persönlichen Benachrichtigung über den Versteigerungstermin bedarf es nur, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.
(6) Der Pfandleiher ist berechtigt, das Pfand zur Vorbereitung und Durchführung der Verwertung an einen hierzu befugten Versteigerer oder sonstigen Dienstleister zu übergeben.
(7) Notwendige Kosten der Verwertung werden im gesetzlich zulässigen Umfang aus dem Verwertungserlös gedeckt.
(1) Ein nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, der vereinbarten Vergütungen und der notwendigen Verwertungskosten verbleibender Überschuss steht dem Auslösungsberechtigten zu.
(2) Die Auszahlung erfolgt gegen ausreichenden Berechtigungsnachweis und grundsätzlich gegen Rückgabe des Pfandscheins.
(3) Der Anspruch auf den Überschuss ist innerhalb der gesetzlichen Frist geltend zu machen.
(4) Nicht abgeholte Überschüsse werden nach Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem das Pfand verwertet wurde, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften an die zuständige Behörde abgeführt. Mit der Ablieferung beziehungsweise dem gesetzlichen Verfall erlöschen die Ansprüche nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(1) Der Pfandleiher haftet unbeschränkt:
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen des Pfandleihers.
(5) Der Verpfänder bleibt für Schäden verantwortlich, die auf nicht offengelegte Gefahren, Stoffe, technische Eigenschaften oder sonstige von ihm zu vertretende Umstände zurückzuführen sind.
(1) Der Pfandleiher verarbeitet personenbezogene Daten zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Pfandkreditvertrags sowie zur Erfüllung gesetzlicher Dokumentations-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten.
(2) Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung.
(3) Der Verpfänder ist verpflichtet, die zur Identifizierung, Dokumentation und Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Pfandleiher kann den Vertragsschluss oder eine Auszahlung ablehnen, wenn erforderliche Identitäts-, Eigentums- oder Vertretungsnachweise fehlen oder gesetzliche Prüfungen nicht abgeschlossen werden können.
(1) Vertraglich erhebliche Mitteilungen können, soweit keine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben ist, in Textform erfolgen.
(2) Der Verpfänder hat Änderungen seiner Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse, Vertretungsberechtigung oder sonstiger wesentlicher Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.
(3) Rechtlich erhebliche Erklärungen gelten nicht allein deshalb als zugegangen, weil sie an eine veraltete Adresse versandt wurden. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zugang von Willenserklärungen bleiben maßgeblich.
(1) Der Verpfänder darf mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.
(2) Zurückbehaltungsrechte können nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Verpfänder Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand – soweit gesetzlich zulässig – Lennestadt beziehungsweise das hierfür örtlich und sachlich zuständige Gericht.
(3) Gegenüber Unternehmern, die keine Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs sind, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(4) Gesetzlich zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(1) Individuelle Vereinbarungen im Pfandkreditvertrag oder Pfandschein gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
(2) Änderungen und Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden. Individuelle Abreden bleiben hiervon unberührt.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richtet sich der Inhalt des Vertrags insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
(4) Die jeweils bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist maßgeblich.
Dipl.-Kfm. Markus Sondermann
handelnd unter Maschinenpfand.de
Wiesengrund 7
57368 Lennestadt-Kirchveischede
Telefon: 02721 – 7176444
E-Mail: info@maschinenpfand.de
Montag bis Freitag: 9:30–18:30 Uhr
Samstag: 9:30–12:00 Uhr
Im Übrigen nach Vereinbarung.
Gemäß § 27a UStG: DE 813240443 (vorläufig, wird angepasst)
Gewerbliche Pfandleihe mit Erlaubnis nach § 34 GewO. Zuständige Erlaubnisbehörde: Stadt Lennestadt. Es gelten insbesondere die Gewerbeordnung (GewO) und die Pfandleiherverordnung (PfandlV).
Dipl.-Kfm. Markus Sondermann (Anschrift wie oben).
Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB). Eine Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle besteht daher nicht.
Dipl.-Kfm. Markus Sondermann, handelnd unter Maschinenpfand.de, Wiesengrund 7, 57368 Lennestadt-Kirchveischede. Telefon: 02721 – 7176444, E-Mail: info@maschinenpfand.de.
Der Beleihungsrechner arbeitet vollständig anonym. Ihre Eingaben (Maschinenart, Hersteller, Alter, Wert, Zustand) werden ausschließlich in Ihrem Browser verarbeitet, dienen allein der unverbindlichen Berechnung und werden von uns nicht gespeichert. Es werden hierbei keine personenbezogenen Daten erhoben.
Reichen Sie Unterlagen und Fotos zur Prüfung ein (Rechnung, Zahlungsbeleg, Eigentums- und Unternehmernachweis), verarbeiten wir diese ausschließlich zur Bewertung und Vorbereitung eines möglichen Pfandvertrags. Eine dauerhafte Speicherung erfolgt nur, wenn ein Vertrag zustande kommt. Kommt kein Vertrag zustande, werden die eingereichten Daten nach Abschluss der Prüfung gelöscht.
Bei Vertragsschluss verarbeiten wir die erforderlichen Daten zur Durchführung des Pfandvertrags sowie zur Erfüllung gesetzlicher Dokumentations-, Aufbewahrungs- und Identifizierungspflichten, insbesondere nach der Pfandleiherverordnung (PfandlV) und dem Geldwäschegesetz (GwG).
Die Verarbeitung erfolgt zur Vertragsanbahnung und -durchführung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) sowie ggf. auf Grundlage berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit dies zur Vertragsdurchführung oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist (z. B. Transport-, Versteigerungs- oder Versicherungsdienstleister, Behörden). Auftragsverarbeiter werden nach Art. 28 DSGVO verpflichtet.
Wir speichern personenbezogene Daten nur so lange, wie es für die genannten Zwecke erforderlich ist bzw. gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen.
Sie haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit sowie Widerspruch. Zudem besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde. Zuständige Aufsichtsbehörde: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW), Düsseldorf.